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Unsere Allgemeinen

Bedingungen



Diese Seite wurde aktualisiert am: 19-Jan-2012

 

AGB
1.
Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäfts Abschluss erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.
2. 
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweider Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben - sind nur annähernd angegeben. Dies gilt nicht für die angegebenen Maße.
3. 
Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden.
4. 
Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Der Versand von Gegenständen erfolgt ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, soweit der Baufortschritt dies in Abstimmung mit dem Kunden zulässt. Evtl. Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrmals angefahren werden muss.
5. 
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird dann in Rechnung gestellt.
6. 
Die Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt gemäß §12 Nr. 5, Abs. 2 VOB die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Inbenutznahme als erfolgt.
7. 
Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
8. 
Die Gewährleistung wird bei Bauleistung nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferung beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistung für Elektro- und bewegliche Teile beträgt ebenfalls 2 Jahre. Die Gewährleistung für Elektro-Ersatzteile beträt 6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen haftet er stets; jedoch nicht darüber hinaus. Im Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.
9. 
Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Erforderliche Krankosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Person durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. 
Lieferung - Montage – Demontage Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt des Montagetrupps zu erstatten. Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehören nicht zu unseren Montagepflichten und werden jeweils gesondert berechnet. Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dieses normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage von Fenstern beinhaltet nicht die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken. Diese Arbeiten können jedoch von uns gegen besondere Berechnung übernommen werden. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen vor der Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen ist insoweit außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Besteller haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein eines Elektrostromanschlusses (mindestens 20 Ampere abgesichert), mit einer Entfernung von höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle.

Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß eingeputzt werden. Unterbleibt dies, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht, es sei denn, dass der Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem unterlassenen Einputzen steht. Dies gilt auch, wenn die Montage nicht von uns durchgeführt worden ist. 

Maler- und Tapezierarbeiten gehören grundsätzlich nicht zu unseren Leistungen.
11. 
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die im Auftrag des Auftraggebers ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Kostenvoranschläge können nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
12. 
Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind - falls nichts anderes ausdrücklich angeboten ist - als cirkawerte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen/oder Lieferungen und - im Fall von Bauleistungen - bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit vom Auftragnehmer verschuldet ist. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf den Kaufpreis zu legen. Für das Aufmass gilt die DIN-Vorschrift, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist. Der Abschnitt 3, letzter Satz der Bedingungen wird hingewiesen. Die Bedingungen können auf Wunsch eingesehen werden. Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit Leistung verlangt, so kann dies zur Berechnung zusätzlicher Lohnzuschläge führen.
13. 
Zahlungsbedingungen Alle Leistungen, auch Teil Leistungen, Sofern nicht anderes vereinbart, sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Einbringung bzw. Rechnungsstellung rein netto Kasse zu Zahlen. Bei Materialkosten über 5000,-€ ist bei Vertragsabschluß eine Anzahlung in Höhe von ein Drittel des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur Zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung auch für später fällige Papiere verlangen. Verzugszinsen werden mit banküblichen Zinsen des Kontokorrentkredits p. a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweisen. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die ältesten Schulden angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
14. 
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängel zugelassen, die von der Industrie- und Handelskammer im Bundesgebiet für das jeweilige Gewerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich bei Überprüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen hervorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten anteilig zu tragen.
15. 
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
16. 
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.